Teilnahmebedingungen
Die ausführlichen Vereinsstatuten sind für Mitglieder vor Ort einsehbar. Deren wichtigste Punkte stehen hier unter 1. und 2. in Kurzform.
1. Verein Lebensliebe
Das Zeitlos Fest ist eine Privatveranstaltung und wird vom Verein Lebensliebe, 2538 Romont, Kanton Bern, Schweiz, organisiert. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und untätig.
2. Mitgliedschaft
a) Mit Betreten des Festgeländes stimmst du diesen Teilnahmebedingungen zu. Für die Dauer der Veranstaltung wirst du durch Eintragung in die Mitgliederliste (Teilnehmerliste) zeitweiliges Mitglied im Verein Lebensliebe (Teilnehmer).
b) Eine Teilnahme im Auftrag Dritter (z.B. anderer Gesellschaften und Körperschaften aller Art) oder wegen Geschäftsinteressen ist verboten. Juristische Personen können grundsätzlich keine Vereinsmitgliedschaft erwerben.
3. Persönliche Daten
Bei Anmeldung gemachte Angaben zu deiner Person müssen identisch sein mit den Angaben auf einem amtlichen Ausweisdokument. Dieses muss auf Verlangen bei Anreise zur Sichtprüfung vorgelegt werden. Bei Zweifeln, was als Ausweisdokument gelten gelassen wird, bitten wir um vorherige Nachfrage. Falschangaben führen zur Strafverfolgung, beispielsweise in Deutschland nach §270 StGB. (Inwiefern du auf dem Fest gegenüber anderen Teilnehmern anonym bleiben möchtest, bleibt dir überlassen.)
Weiteres siehe Datenschutz
4. Überwachungsfreie Zone
Smartphones, Tablets, Laptops und anderweitige Aufnahme- und Datensammelgeräte müssen (außer in begründeten Ausnahmefällen) auf dem Festgelände während der Veranstaltung außer Reichweite und abgeschaltet bleiben! Die Einhaltung dieser Regel wird vor Ort kontrolliert.
5. Privatbereich
Alle Mitglieder haben mit Bezug auf die personenbezogenen Daten bestehender oder ehemaliger Mitglieder (Teilnehmer) gegenüber Personen im Auftrag Dritter oder mit geschäftlichen Absichten absolute Schweigepflicht auch über die Dauer ihrer Mitgliedschaft hinaus.
6. Zuwiderhandlung
Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen können den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge haben bis hin zum Platzverweis.
Eine Zuwiderhandlung gegen den Privatbereich (Nr. 5) wird vom Verein bspw. in der Schweiz nach 179novies , Verletzungen des Verbots der Benutzung von Aufnahmegeräten (Nr. 4) nach 179bis, 179ter, 179quater Schweizerisches Strafgesetzbuch verfolgt (siehe 311.0). Insbesondere weisen wir darauf hin, dass es in der gesamten EU illegal ist sich personenbezogene Daten zu beschaffen, aus denen weltanschauliche Überzeugungen auch nur theoretisch hervorgehen könnten (z.B. in Deutschland nach Art. 9(1) DSGVO) und werden nicht zögern gegen Missachtung dieses Rechts unserer Teilnehmer auf Privatsphäre vorzugehen.
Bei Zuwiderhandlung gegen 2. b) wird die verantwortliche natürliche Person bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Verstoßes als Teilnehmer angesehen und stimmt den folgenden Maßnahmen zu: Das Eigentum an sämtlichen auf dem Fest mitgeführten Gegenständen der Betroffenen geht an den Verein über. Diese Gegenstände (z.B. bestimmte elektronische Geräte) müssen auf Verlangen dem Vorstand ausgehändigt werden und können – insbesondere auch bei Verweigerung – noch an Ort und Stelle physisch vernichtet werden. Der Verein bekommt das Recht übertragen Bilder, Namen, Adressen, sowie alle bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen der betroffenen natürlichen Personen zeitlich unbefristet, in jeglichen Medien zu veröffentlichen entsprechend der Maßgabe der Organisationsgruppe oder des Vorstands.
Vor Verhängung von Strafen wird der betroffenen natürlichen Person Gelegenheit zur Anhörung gegeben.